Donnerstag 17.05.2012

Finanzen & Karriere

DATENSCHUTZ | 01.04.2010

Neue Datenschutzregeln betreffen auch Unternehmen

Die neue "Scoring-Novelle" betrifft auch Unternehmen, die ihre offenen Forderungen von Inkassobüros oder Kreditversicherungen zurückhaben wollen. Nur wisssen das die wenigsten.

Neue Datenschutzregeln betreffen auch Unternehmer. (Foto: DH)

Die Scoring-Novelle hat auch Auswirkungen auf Händler.

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Am heutigen 1. April 2010 sind neue Datenschutzvorschriften in Kraft getreten, die unter dem Namen "Scoring-Novelle" zusammengefasst sind. Dieser Name habe dazu geführt, dass sich kaum ein Geschäftsführer in deutschen Unternehmen damit befasst hat, warnt die Haufe-Lexware Mediengruppe in einer Pressemitteilung:  Denn die wenigsten kleinen und mittleren Unternehmen nutzten ein Scoring privater Kunden.

Doch in der Scoring-Novelle verstecken sich offenbar auch Vorschriften, die einen direkten Einfluss auf das Forderungsmanagement haben: Wer gegen die neuen Regelungen zur Datenübermittlung verstößt, sähe sich schnell mit erheblichen Strafen und Schadenersatzforderungen säumiger Kunden konfrontiert, warnt Haufe.

Inkassobüros und Kreditversicherungen


Betroffen seien alle Gesellschaften, die zur Eintreibung von offenen Forderungen gegen private Schuldner externe Dienstleister wie Inkassobüros oder Kreditversicherungen nutzen. Denn die Bekanntgabe der Kundendaten, ohne die ein Inkasso oder der Ausgleich der Forderung durch die Versicherung nicht möglich ist, ist eine Datenübermittlung nach dem Bundesdatenschutzgesetz.

Diese dürfe nun nur nach bestimmten Vorschriften erfolgen:

Regel 1
Die meisten Forderungen sind bei der Übergabe an ein Inkassobüro noch nicht ausgeklagt und damit rechtssicher festgestellt. Damit sind sie von den Vorschriften des Datenschutzgesetzes betroffen.

Regel 2
Der säumige Schuldner muss mindestens zweimal schriftlich vom Unternehmen gemahnt worden sein, bevor die Datenübermittlung erlaubt ist.

Regel 3
Die Datenübermittlung an den externen Dienstleister darf frühestens 4 Wochen nach der ersten Mahnung erfolgen.

Regel 4
Der Schuldner muss vom Unternehmen auf die bevorstehende Datenübermittlung hingewiesen werden. Das muss rechtzeitig geschehen, darf aber nicht vor der ersten Mahnung erfolgt sein.

Regel 5
Wenn der Schuldner die Forderung bestreitet, gleichgültig aus welchem Grund, darf eine Datenübermittlung nicht erfolgen. Die Tatsache des Bestreitens ist zu prüfen und zu dokumentieren.

Dementsprechend müssten alle betroffenen Unternehmen ihr Mahnwesen prüfen und den neuen Forderungen anpassen.

wim

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