Donnerstag 09.02.2012
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Oberlandesgericht: Durchgestrichene Preise führen den Käufer nicht in die Irre
geworben: "Statt 49,99 Euro nur 19,99 Euro". Der höhere Preis war dabei durchgestrichen.
Ein anderer Händler hatte argumentiert, es sei nicht klar, ob es sich bei dem durchgestrichenen Preis um einen früheren Verkaufspreis, die Preisempfehlung des Herstellers oder den Preis der Konkurrenz handele.
Das Oberlandesgericht befand, ein Durchschnittsverbraucher könne erkennen, dass es sich bei dem durchgestrichenen Preis um den früheren Verkaufspreis des Händlers handele.
Das Gericht hob damit eine gegenteilige Entscheidung der Vorinstanz auf. Die Entscheidung ist rechtskräftig (Az.: I-20 U 28/10).
dpa
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