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E-COMMERCE | 09.12.2009

BGH stärkt Kundenrechte im Netz

Der Bundesgerichtshof hat in einem Grundsatzurteil die Belehrungspflichten von Onlinehändlern präzisiert. Das Rückgaberecht sei ohnehin zu großzügig, kritisiert der DIHK.

Schnell bestellt und schnell bereut: Onlinekunden genießen großzügige Rücktrittsrechte.

Schnell bestellt und schnell bereut: Onlinekunden genießen großzügige Rücktrittsrechte.

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat erneut die Rechte von Verbrauchern bei Käufen im Internet gestärkt und die Belehrungspflichten von gewerblichen Versendern zum Rückgaberecht konkretisiert.

Das höchste deutsche Zivilgericht erklärte zwei Vertragsklauseln eines professionellen eBay-Händlers von Heimtextilien, Kinder- und Babybekleidung für unwirksam und gab damit einer Unterlassungsklage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen (vzbv) teilweise statt.

Verpflichtungen bei der Rückgabe


Die erste beanstandete Klausel lautete: "Der Verbraucher kann die erhaltene Ware ohne Angabe von Gründen innerhalb eines Monats durch Rücksendung der Ware zurückgeben. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung."
 
Der Bundesgerichtshof entschied, dass diese Klausel unwirksam sei, weil sie keinen ausreichenden Hinweis auf den konkreten Beginn der Rückgabefrist beinhalte. (Az.: BGH VIII ZR 219/08).

Die zweite für unwirksam erklärte Formulierung befasste sich mit Wertersatz im Fall der Rückgabe von bestellter Ware: "Bei einer Verschlechterung der Ware kann Wertersatz verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren Prüfung, wie sie dem Verbraucher etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre, zurückzuführen ist", schrieb der eBay-Händler.

Diese Klausel hielt der BGH für unwirksam, weil sie keinen Hinweis auf die Rechtsfolgen der Rücktrittsregeln des § 357 Abs. 1 und 3 BGB enthält. Der Verbraucher habe bei der Versteigerung über eBay im konkreten Fall vor Vertragsschluss keine ausreichenden Informationen über die Folgen einer Rückgabe der Ware und etwaige Erstattungspflichten erhalten, entschieden die Karlsruher Richter. Das Urteil liegt noch nicht vor, eine Pressemittelung des BGH finden sie hier. 

Die korrekte Formulierung des Widerrufrechts im Fernabsatzhandel beschäftigt die Justiz und Heerscharen von Abmahnanwälten seitdem die "EU-Verbraucherschutzrichtlinie zu Vertragsabschlüssen im Fernabsatzgesetz" zum 1. Juli 2000 in deutsches Recht umgesetzt wurde. Selbst eine Muster-Widerrufserklärung des Bundesjustizministeriums wurde von einigen Oberlandesgerichten für unwirksam erklärt.  

DIHK kritisiert großzügige Rückgaberechte


Dem Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK) sind die großzügigen Rücktrittsregelungen im Distanzhandel auch aus anderem Grund seit langem ein Dorn im Auge. Nach Angaben der Dachorganisation der 82 deutschen IHKn nutzen immer mehr Verbraucher ihre Rücktrittsrechte, um auch gebrauchte Produkte wieder zurückzusenden.

"Es kommt vor, dass Verbraucher über eBay Winterreifen kaufen, sie für einen zehntägigen Urlaub nutzen und dann von ihrem Rückgaberecht Gebrauch machen", zitiert "Die Welt" den DIHK-Hauptgeschäftsführer Martin Wansleben. Der Verband fordert eine Änderung des strengen EU-Gewährleistungsrechts zugunsten des Handels.

Hanno Bender

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