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E-COMMERCE | 15.04.2010

Kunden müssen nur Retourenkosten tragen

Kunden, die Ware zurückschicken, müssen die Versandkostenpauschale nicht bezahlen, hat der Europäische Gerichtshof entschieden. Nur die Kosten für die Retoure muss der Besteller tragen.

Foto: DHL

Verbraucher müssen die Retourenkosten tragen, aber nicht die Versandkostenpauschale

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Verbraucher, die im Versandhandel bestellte Ware zurücksenden, müssen die Versandkostenpauschale nicht bezahlen. So hat jetzt der Europäische Gerichtshof (Aktenzeichen C-511/08) in einer Musterklage der Verbraucherzentrale NRW gegen die Heinrich Heine GmbH entschieden.

Damit haben die Richter in Luxemburg die Position von Käufern deutlich gestärkt. "Die Praxis, dass Versandhändler beim Widerruf auf Zahlung der Hinsendekosten pochen, war für Käufer bislang ein Hemmschuh, ihr Widerrufsrecht wahrzunehmen", argumentiert NRW-Verbraucherzentralenvorstand Klaus Müller.

"Denn vor allem bei Bestellungen mit geringem Warenwert war ein Widerruf aufgrund der hohen Kosten für Hin- und Rücksendung nicht wirtschaftlich. Das Urteil ist daher nicht nur ein Erfolg für die Verbraucherzentrale NRW, sondern auch für mehr Verbraucherrechte im Alltag."

Kunde muss nur Kosten der Rücksendung tragen


Die Heinrich Heine GmbH hatte – wie andere Versender auch – von ihren Kunden eine Versandkostenpauschale in Höhe von 4,95 Euro (inzwischen 5,95 Euro) verlangt. Im Fall des Widerrufs hatte der Versender auf Zahlung der Kostenpauschale bestanden. 

Nach Meinung der Verbraucherschützer dürfen nach der europäischen Fernabsatzrichtlinie Verbrauchern aber allein die Kosten für die Rücksendung auferlegt werden – und das auch nur unter bestimmten Bedingungen. Die Versandkostenpauschale gehöre jedoch weder zu den unmittelbaren Kosten der Rücksendung noch lasse sie sich vom eigentlichen Kauf trennen, argumentieren die Verbraucherschützer.

Deutsches Recht enthält keinen Erstattungsanspruch


Dieser Sicht hatte sich der Bundesgerichtshof – anders als die beiden Vorinstanzen – im Oktober 2008 nicht angeschlossen: Nach Ansicht der Richter gewährte das deutsche Recht dem Verbraucher keinen ausdrücklichen Anspruch auf Erstattung der Kosten der Zusendung der bestellten Ware.

Da die Karlsruher Richter jedoch Zweifel hatten, ob ihre Entscheidung mit der Europäischen Fernabsatzrichtlinie vereinbar sei, wenn Verbrauchern beim Ausüben ihres Widerrufsrechts die Kosten der Warenzusendung in Rechnung gestellt werden, war der Europäische Gerichtshof um eine Auslegung der Richtlinie ersucht worden.

In seinem Urteil stellten die Europäischen Richter heute fest, dass nach der Fernabsatzrichtlinie der Lieferer dem Verbraucher keine Kosten für die Zusendung der Ware auferlegen darf, wenn der Kunde sein Widerrufsrecht ausübt. Allein die unmittelbaren Kosten für die Rücksendung der Ware hat der Verbraucher zu tragen.

Sybille Wilhelm

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