Montag 21.05.2012
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Der Verbraucher trägt die Kosten der Rücksendung.
Der Kläger hatte die Widerrufsbelehrung des Händlers im vorliegenden Fall als fehlerhaft angegriffen, weil sie zwar auf eine Verpflichtung des Kunden zur Kostentragung hinweise, es jedoch an einer entsprechenden vertraglichen Regelung hierzu fehle.
Hinweis in der Widerrufsbelehrung genügt
Dieser Argumentation folgte das Landgerichts jedoch nicht. Es genügt nach Ansicht der Richter, wenn ein Versand- oder Onlinehändler in der Widerrufsbelehrung darauf hinweist, dass er von der Möglichkeit Gebrauch macht, die Rücksendekosten bei Warenkosten von weniger als 40 Euro auf den Besteller zu übertragen, wie es der § 357 Abs. 2, Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zuläßt.
Die diesbezügliche Formulierung der gesetzlichen Musterwiderrufsbelehrung reiche aus, um eine Übertragung der Rücksendekosten auf den Besteller zum Vertragsbestandteil werden zu lassen. Denn dort heißt es: „Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt ... Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei.“ (siehe Anlage 2 zu Paragraph 14 Absatz 1 und 3 BGB-Informationspflichtenverordnung (BGB-InfoV)).
Händler sollten Abmahnungen zurückweisen
"Werden dennoch weiterhin Abmahnungen auf Grundlage dieser Argumentation ausgesprochen, sollte sich der Händler auf das aktuelle Urteil des LG Frankfurt am Main stützen und die Abmahnung zurückweisen“, empfiehlt Christian Welkenbach, Rechtsanwalt der Kanzlei für IT- und Medienrecht Res Media Welkenbach.
Der Rechtsanwalt rät Betreibern von Online- oder eBay-Shops, sich bei der Formulierung der Widerrufsbelehrung möglichst genau nach der gesetzliche Musterwiderrufsbelehrung zu halten.
hb
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