Dienstag 22.05.2012
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Stein des Anstoßes: Die "Millionenchance" von Plus brachte das Verfahren ins Rollen.
Gegenstand des Verfahren war die Werbekampagne "Millionenchance" des Discounters Plus aus dem Jahr 2004. Im Rahmen der Bonusaktion konnten Verbraucher beim Einkauf bei Plus Punkte sammeln. Die Sammlung von zwanzig Punkten ermöglichte es, kostenlos an Ziehungen des Deutschen Lottoblocks teilzunehmen. Auf Antrag der Wettbewerbszentrale wurde der Discounter in erster und in zweiter Instanz verurteilt, diese Werbung wegen Verstoßes gegen das Kopplungsverbot zu unterlassen.
Kopplung mit Gewinnspielen nicht "per se" verboten
Der Bundesgerichtshof, der in letzter Instanz über diesen Rechtsstreit zu entscheiden hat, legte das Verfahren dem EuGH im Wege eines sogenannten Vorabentscheidungsersuchens vor. Die Bundesrichter wollten wissen, ob die EU-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken dem grundsätzlichem Kopplungsverbot des deutschen Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) entgegensteht. Dies hat der EuGH mit der gestrigen Grundsatzentscheidung bejaht.
Ein solches Verbot sei nur zulässig, wenn es nicht absolut ausgesprochen wird, sondern unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls zur Unzulässigkeit einer Werbemaßnahme führt. Dabei komme es darauf an, ob die Werbemaßnahme im Licht der in der Richtlinie aufgestellten Kriterien "unlauter" ist.
"Künftig ist die Kopplung von Gewinnspiel und Produktabsatz nicht mehr per se verboten, sondern in jedem Einzelfall konkret daraufhin zu prüfen, ob hierdurch das Verhalten der Verbraucher in unlauterer Weise beeinflusst wird", bilanziert die Wettbewerbszentrale aus Bad Homburg zum Urteil.
EU-Richtlinie auch für andere Werbeformen maßgeblich
Mit dem Urteil wird das Verhältnis der EU-Richtlinie zum deutschen UWG neu definiert. Der EuGU weist in seiner Entscheidung darauf hin, "dass die Regeln über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern mit der Richtlinie auf Gemeinschaftsebene vollständig harmonisiert werden".
Aus diesem Grund dürften die Mitgliedstaaten keine strengeren als die in der Richtlinie festgelegten Maßnahmen erlassen. Und zwar auch nicht, um ein höheres Verbraucherschutzniveau zu erreichen.
"Diese Rechtsentwicklung wirft die Frage auf, ob im Abgleich mit der europäischen Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken das deutsche Wettbewerbsrecht nicht noch weiter 'entrümpelt' werden muss", schrieb Stefan Engels, Rechtsanwalt und Partner der internationalen Kanzlei Lovells in einem Beitrag für die Oktober-Ausgabe des Wirtschaftsmagazins Der Handel.
"Besonders zu denken ist dabei an die restriktiven Verbote der belästigenden Werbung, insbesondere das Verbot der Telefonwerbung ohne Einwilligung", so Engels. Auch insoweit sei die sogenannte Blacklist zur EU-Richtlinie, die konkrete Verhaltensverbote im Wettbewerb regelt, ebenfalls liberaler gefasst als das deutsche UWG. Deshalb seien entsprechende Gerichtsverfahren zu erwarten.
hb
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