Mittwoch 23.05.2012
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Die Werbung mit Gewinnspielen wird künftig wohl einfacher.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte die Frage, ob das deutsche Kopplungsverbot dennoch mit dem europäischen Recht vereinbar ist, dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Entscheidung vorgelegt. In dem entsprechenden Verfahren hat die zuständige Generalanwältin am Donnerstag in einem Vorabentscheidungsverfahren ihre Schlussanträge vor dem EuGH gestellt.
Schlußanträge der Generalanwältin geben grünes Licht
Darin kommt sie zu dem Ergebnis, dass das deutsche Recht nich mit der europäischen Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken vereinbar ist. Üblicherweise folgt der Europäische Gerichtshof den Schlußanträgen der Generalanwälte.
"Sollte sich der EuGH der Auffassung der Generalanwältin anschließen, wären derartige Gewinnspiele künftig grundsätzlich erlaubt.", erklärte Dr. Reiner Münker, Geschäftsführendes Präsidiumsmitglied der Wettbewerbszentrale, in einer ersten Einschätzung.
"Allerdings müssten die deutschen Gerichte künftig genau prüfen, ob Gewinnspielkopplungen aufgrund der Umstände im Einzelfall nicht der fachlichen Sorgfalt eines Kaufmanns entsprechen und die Interessen der Verbraucher beeinträchtigen."
Verfahren gegen Discounter Plus
Hintergrund der Entscheidung ist ein Verfahren der Wettbewerbszentrale gegen das Handelsunternehmen Plus. Der Discounter hatte in der Bonusaktion "Ihre Millionenchance" den Kunden die Möglichkeit eröffnet, durch das Sammeln von Bonuspunkten beim Einkauf von Waren kostenlos an den Ziehungen des deutschen Lottoblocks teilzunehmen.
Gegen die Werbung "Einkaufen, Punkte sammeln, gratis Lotto spielen" war die Wettbewerbszentrale aus Bad Homburg mit dem Hinweis auf das Kopplungsverbot vorgegangen.
Hanno Bender
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