Unternehmen & Märkte

ONLINEHANDEL | 20.08.2009

Falsche Preise im Netz können bindend sein

Vor drei Wochen gab es bei otto.de sagenhaft billige Notebooks: Die Preise waren falsch ausgezeichnet. Eine ähnliche Panne hat nun für Quelle Folgen. Ein Gericht entschied gegen den Versender.

Quelle-Katalog, Foto: Steffen Gerth

Online-Händler Quelle: "Da kann man nicht mehr von Irrtum sprechen"

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Im Internethandel sind einem Gerichtsurteil zufolge falsche Preisangaben unter bestimmten Umständen für den Verkäufer bindend. Im konkreten Fall ging es vor dem Amtsgericht Fürth um Flachbildschirme des Online-Händlers Quelle, wie Justizsprecher Thomas Koch am Mittwochabend sagte. "Die waren irrtümlich zu einem falschen Preis ins Internet eingestellt."

Die Kunden wurden von Quelle jedoch nicht oder erst sehr spät auf den Irrtum hingewiesen. Das Unternehmen muss ihnen nun die Flachbildschirme zum ausgewiesenen Preis von 199,99 Euro statt 1999,99 Euro ausliefern (Az.: 310 C 2349/08 und Az.: 360 C 2779/08 vom 11. August).

Zahlungsaufforderung erhalten


"Das Gericht legte den Schwerpunkt darauf, dass dadurch, dass der Preis so eingestellt und eine Bestätigung herausgeschickt wurde, ein Vertrag zustande kam und der Versandhändler daran gebunden bleibt", erläuterte Koch.

Dies gelte auch, wenn der Vorgang automatisch ablaufe. Die in zwei Verfahren klagenden Kunden hatten von Quelle nach der Online-Bestellung im Jahr 2007 eine Anzahlungsaufforderung erhalten.

Von einem Kunden informiert worden


Einen der Käufer informierte das Unternehmen nachträglich über den Irrtum, nach Ansicht des Gerichts aber unverhältnismäßig spät. "Da kann man gar nicht mehr von Irrtum sprechen, denn zu dem Zeitpunkt, an dem das Angebot geklickt wurde, hat der Versandhändler schon von dem niedrigeren Preis gewusst", schilderte Koch.

"Es ist schwierig zu sagen, die ganze Rechtsprechung ändert sich jetzt", erläuterte der Justizsprecher die Konsequenzen des Urteils. "Denn es kamen besondere Umstände dazu." Bislang herrscht laut Koch unter Juristen die Ansicht, dass ein Preis an sich kein Angebot, sondern nur eine Einladung zu einem Vertrag ist. Dieser kommt erst mit der Bestätigung des vom Käufer akzeptierten Preises durch den Verkäufer zustande.

Billige Notebooks bei Otto


Der Hamburger Onlinehändler otto.de hatte vor drei Wochen ebenfalls Notebooks zu extrem günstigen Preisen angeboten.

Unter anderem gab es das edle MacBook Air von Apple zum Schnäppchenpreis von nur 49,95 Euro (üblich sind rund 1.600 Euro). "Entstanden ist die Panne durch einen Zubehör-Dateneingabefehler. Fehler sind menschlich", teilte das Unternehmen als Begründung mit. Als Trostpflaster sollte jeder Besteller einen Warengutschein in Höhe von 100 Euro bekommen und an der Verlosung von 50 Mac Books Air teilnehmen.

Beistand von Verbraucherschützern


Rechtlich fühlte sich Otto auf sicherem Boden: "Allein aufgrund des Eingangs einer Bestellung und unserer Bestätigung, dass die Bestellung bei uns eingegangen ist, ist noch kein Vertrag über den Erwerb eines unserer Produkte zustande gekommen. Wie den Bestellbestätigungen und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Otto zu entnehmen ist, wird ein Kaufvertrag erst mit Zugang der Ware beim Kunden wirksam."

Verbraucherschützer bestätigten, dass das Handelsunternehmen das Recht auf seiner Seite habe. Der Hamburger Versender hatte die Panne schon nach wenigen Stunden festgestellt - und die Preise umgehend korrigiert.

dpa

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