Donnerstag 24.05.2012
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Ohne Apothekenerlaubnis kein Vetrieb von Medikamenten. Das stellte das OLG Stuttgart jetzt klar.
Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale mit der Begründung, dass Vitalsana maßgebliche Teile der Geschäftsaktivitäten als Apotheke nicht von den Niederlanden, sondern vom Schlecker-Hauptsitz in Ehingen aus erbringe.
Wettbewerbshüter setzen sich durch
So würden laut Wettbewerbszentrale unter anderem von dort aus Vertragsverhandlungen, Besprechungen und Vertragsabschlüsse mit Lieferanten, Dienstleistern und Krankenkassen geführt. Ferner erfolge in Ehingen die schriftliche Bestell- sowie die Rezeptannahme, die Sammlung retournierter Arzneimittel sowie auch die pharmazeutische Beratung. Vor diesem Hintergrund bedürfe der Betrieb der Versandapotheke in Deutschland einer Apothekenerlaubnis, über die Vitalsana B.V. nicht verfüge.
Anders als das Landgericht Ulm in erster Instanz im Mai 2010, folgte das OLG Stuttgart der Argumentation der Bad Homburger Wettbewerbshüter. Die Abgabe pharmazeutischer Kerntätigkeit an eine Gesellschaft ist nach Auffassung des Gerichts mit den gesetzlichen Vorgaben nicht vereinbar.
Gebührenpflichtige Patientenhotline ist unzulässig
Die Wettbewerbszentrale begrüßte das Urteil: Es schaffe Klarheit, dass das Betreiben wesentlicher apothekentypischer Geschäftshandlungen nicht nur für in Deutschland ansässige Apotheker erlaubnispflichtig ist. Vielmehr gelte dies auch für "pro forma" im benachbarten Ausland angesiedelte Versandapotheken, deren wesentliche Tätigkeiten aber von Deutschland aus erfolgen.
Auch mit weiteren Beanstandungen setzte sich die Wettbewerbszentrale durch: Das Oberlandesgericht verbot Vitalsana, zur pharmazeutischen Beratung eine Telefon-Hotline zur Verfügung zu stellen, die nur gegen Gebühr in Anspruch genommen werden kann. Die Richter wiesen darauf hin, dass die Versandapotheke keinerlei Hürde aufstellen dürfe, die geeignet sein könnte, den Patienten davon abzuhalten, Rat einzuholen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) ist zulässig.
san
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